- Hans-Joachim Czirski
Sachkundenachweis für Hundetrainer
In DER HUND PRO, Ausgabe 02/2018 (S. 38 – 39), wurde von Kristina Ziemer-Falke den Beitrag „Sachkunde für Hundetrainer „. kehrt langsam Ruhe ein?” verfasst.
Vom Verband wurde hierzu eine Stellungnahme verfasst.
Wohl jeder Hundehalter setzt voraus, dass ein Hundetrainer fachlich qualifiziert ist, wenn er bei diesem eine Beratung sucht. Seit nunmehr vier Jahren müssen gewerblich arbeitende Hundetrainer eine Zulassung ihres zuständigen Veterinäramts besitzen, um gewerblich arbeiten zu dürfen. Klingt zunächst logisch und einfach, denn im Gesetzestext und den dazugehö-rigen Verwaltungsvorschriften steht detailliert, was gefordert wird.
Warum gilt die Nachweispflicht lediglich für gewerbsmäßige Hundetrainer?
Die gesamte Problematik begann bereits 2005, als die Tierärztekammer (!) forderte, dass gewerbliche Hundetrainer vor der Erlaubnis geprüft werden sollen, und zwar von dem zuständigen Amtstierarzt und einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung »Verhaltenstherapie«. Im Juni 2012 brachte das Land Thüringen vor der angestrebten Änderung des Tierschutzgesetzes den Antrag ein, dass »Hundetrainer ein Mindestmaß an Sachkunde« nachweisen müssen. Kurzfristig zurückgezogen, um 7 Tage später den Antrag erneut einzureichen, mit der Änderung »gewerbsmäßige Hundetrainer …« müssen den Nachweis erbringen.
Verstöße gegen den Tierschutz vor allem In Vereinen und Diensthundeschulen
Nun stellt sich die Frage, denn eine Erklärung für die Änderung liegt nicht vor, wieso nur gewerbsmäßig arbeitende Hundetrainer, wenn es um den Schutz und das Wohlergehen des Hundes geht? Vergleicht man die Zahlen der Hundetrainer (HT) gewerblich und ehrenamtlich in Vereinen zu diesem Zeitpunkt, überwiegt der Anteil der Vereinstrainer um ein Vielfaches. Hinzu kommt, dass tierschutzwidriges Arbeiten fast ausschließlich aus Vereinen und Diensthundeschulen gemeldet wurden.
Das Erlaubnisverfahren für gewerbliche Hundetrainer ist zudem weit komplizierter, als man annimmt. Kaum eine Behörde erkennt private Ausbildungsinstitute an, langjährige Berufser-fahrung ohne jegliche Verstöße werden ignoriert. Kleiner Hinweis: Es gibt nur private Ausbilder, da der Hundetrainer keine staatliche Anerkennung hat. Dennoch meinen die Vet. Ämter, unterstützt durch ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz nur die Prüfungen der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen und der Industrie- und Handelskammer Potsdam anerkennen zu müssen. Absolventen mit abgeschlossenem tierärztlichen Studiums dagegen dürfen als gewerbliche HT arbeiten, sie brauchen keinen Nachweis zu erbringen. Ebenso wenig die Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die brauchen nicht nur keine Sachkunde nachzuweisen, sie werden sogar direkt in den Stand des externen Gutachters zu Überprüfung der Sachkunde eines Hundetrainers berufen.
Kaum ein Amtstierarzt kann die Sachkunde überprüfen
Stellt nun ein Hundetrainer den Antrag auf Erlaubnis, gewerblich Arbeiten zu dürfen, öffnet er quasi die Büchse der Pandora. Kaum ein Amtstierarzt ist in der Lage, die Sachkunde zu überprüfen. Warum auch? Es ist nicht sein Job. Sicher kann er kontrollieren, ob in einer Hundeschule tierschutzwidrig gearbeitet wird und dafür braucht er nicht einmal einen externen Gutachter.
Die Kosten für die Erlaubniserteilung für HT liegen zwischen 300 bis 3000 Euro. Ja – nach-weislich! Zu den »Prüfungsgebühren« kommen Gerichtskosten, Anwälte und Bearbeitungs-gebühren. Abgesehen von dem psychischen Stress, der auf die Betroffenen ausgeübt wird, haben diese bereits zuvor viel Geld in ihre Ausbildung zum Hundetrainer investiert. Und selbst, wenn sie die Genehmigung ihrer zuständigen Behörde erhalten, sollten sie mit ihrer Hundeschule nicht umziehen. Denn wechseln sie den Kreis und damit die Behörde, beginnt das ganze Prozedere von Neuem.
Ämter prüfen Umstände, die nicht geprüft werden müssen
Die Willkür der Ämter zeichnet sich durch weitere Auflagen aus. Einige HT erhalten eine be-fristete Arbeitserlaubnis, einige müssen Kundendaten protokollieren und an die Ämter weitergeben, es werden Übungsgelände überprüft und Umbaumaßnahmen gefordert und vieles mehr. Das verstößt nicht nur gegen andere Gesetze (Datenschutz) sondern ist und war niemals Bestandteil des Tierschutzgesetzes.
Das Ergebnis daraus ist, dass einige Hundetrainer sich dem Vorgehen beugen, der harte Kern kämpft unermüdlich für Gerechtigkeit und wieder andere sind heute Empfänger von Sozialleistungen, sie haben/mussten ihr Unternehmen schließen, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten.
Rundum bleibt es ein lukratives Geschäft für Tierärzte und Ämter, wie wir meinen. Bundesweit mit geschätzten 8000 Prüfungen, bei angenommen (nur) 500 Euro je Prüfung, kommt man auf 4 Millionen Euro!
Tierschutz gilt für alle: für gewerbliche und nicht-gewerbliche Trainer
Möchte der Leser weitere detaillierte Aufklärung zu diesem Thema, darf er sich gerne an den Berufsverband pro-Hunde wenden.
Des Weiteren möchten wir hier erklären:
Wir befürworten die Erlaubnispflicht für Hundetrainer. Eine Qualifikation in der Arbeit Hund und Mensch ist unerlässlich, denn es geht hier um Tierschutz. Doch das gilt für alle und nicht nur für gewerbliche Hundetrainer.
Weiter fordern wir die Behörden auf, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Berufliche Ausbildungen und langjährige Berufserfahrung sind anzuerkennen.
Ist das Ziel der Tierschutz, müssen alle Personen, die mit Tieren – respektive Hunden – arbeitenden Menschen die gleichen Anforderungen erfüllen. Vereine können davon nicht ausgenommen werden.
Autorenportrait
Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
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