Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag?

Kurse, die einen garantierten Erfolg versprechen, fallen ihrem Wortlaut nach unter Werkverträge. Da der Erfolg jedoch bei den meisten Kursen maßgeblich von der aktiven Mitarbeit des Kunden abhängt, sollte in den AGB (siehe Ziffer 2.1.) ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Erreichung dieses Erfolgs nur durch die aktive Mitwirkung des Auftraggebers gewährleistet werden kann.

Ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag unterscheiden sich vor allem in ihrem Ziel und der Art der Leistung:

1. Ziel der Leistung

Werkvertrag: Der Erfolg steht im Vordergrund. Es wird ein konkretes, messbares Ergebnis (das Werk) geschuldet, z. B. die Übernahme eines Hundes für eine bestimmte Ausbildung.

Dienstvertrag: Die Tätigkeit selbst ist Gegenstand der Verpflichtung, unabhängig von einem bestimmten Ergebnis. Beispiele sind Beratungsleistungen oder „Gruppenstunden ohne definiertes Ziel“. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg.

2. Vergütung

Werkvertrag: Der Auftraggeber bezahlt erst, wenn das Werk erfolgreich erbracht wurde. Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt des Werkes sind möglich.

Dienstvertrag: Die Vergütung wird für die geleistete Arbeit oder die erbrachte Dienstzeit gezahlt, unabhängig vom Erfolg.

3. Haftung

Werkvertrag: Der Auftragnehmer haftet für Mängel am Werk und ist verpflichtet, diese zu beheben (Gewährleistungspflicht).

Dienstvertrag: Es gibt keine Mängelhaftung, da kein Erfolg geschuldet ist. Der Dienstleister haftet lediglich für eine ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung nach bestem Wissen und Können.

4. Beispiele

Werkvertrag: Verträge mit Zielvereinbarungen, in der Regel nur bei Ausbildungsverträgen, bei denen die Hundeschule die Ausbildung übernimmt.

Dienstvertrag: Coaching, Unterricht.

Fazit:

Während beim Werkvertrag das Ergebnis entscheidend ist, steht beim Dienstvertrag die Tätigkeit im Vordergrund. Beide Vertragsarten regeln unterschiedliche Leistungspflichten und sind je nach Ziel des Rechtsverhältnisses auszuwählen.

Bei Dienstleistungen müssen nicht erbrachte Leistungen grundsätzlich erstattet werden.

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Autorenportrait

Hajo Czirski

Hans-Joachim (Hajo) Czirski

arbeitet bei: ProHunde

Hauptfokus: Verbandsleitung

kommt aus: Zernien

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