Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag?

Kurse, die einen garantierten Erfolg versprechen, fallen ihrem Wortlaut nach unter Werkverträge. Da der Erfolg jedoch bei den meisten Kursen maßgeblich von der aktiven Mitarbeit des Kunden abhängt, sollte in den AGB (siehe Ziffer 2.1.) ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Erreichung dieses Erfolgs nur durch die aktive Mitwirkung des Auftraggebers gewährleistet werden kann.

Ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag unterscheiden sich vor allem in ihrem Ziel und der Art der Leistung:

1. Ziel der Leistung

Werkvertrag: Der Erfolg steht im Vordergrund. Es wird ein konkretes, messbares Ergebnis (das Werk) geschuldet, z. B. die Übernahme eines Hundes für eine bestimmte Ausbildung.

Dienstvertrag: Die Tätigkeit selbst ist Gegenstand der Verpflichtung, unabhängig von einem bestimmten Ergebnis. Beispiele sind Beratungsleistungen oder „Gruppenstunden ohne definiertes Ziel“. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg.

2. Vergütung

Werkvertrag: Der Auftraggeber bezahlt erst, wenn das Werk erfolgreich erbracht wurde. Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt des Werkes sind möglich.

Dienstvertrag: Die Vergütung wird für die geleistete Arbeit oder die erbrachte Dienstzeit gezahlt, unabhängig vom Erfolg.

3. Haftung

Werkvertrag: Der Auftragnehmer haftet für Mängel am Werk und ist verpflichtet, diese zu beheben (Gewährleistungspflicht).

Dienstvertrag: Es gibt keine Mängelhaftung, da kein Erfolg geschuldet ist. Der Dienstleister haftet lediglich für eine ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung nach bestem Wissen und Können.

4. Beispiele

Werkvertrag: Verträge mit Zielvereinbarungen, in der Regel nur bei Ausbildungsverträgen, bei denen die Hundeschule die Ausbildung übernimmt.

Dienstvertrag: Coaching, Unterricht.

Fazit:

Während beim Werkvertrag das Ergebnis entscheidend ist, steht beim Dienstvertrag die Tätigkeit im Vordergrund. Beide Vertragsarten regeln unterschiedliche Leistungspflichten und sind je nach Ziel des Rechtsverhältnisses auszuwählen.

Bei Dienstleistungen müssen nicht erbrachte Leistungen grundsätzlich erstattet werden.

Liebe Mitglieder,
um die Anmeldung für eure Kurse zu vereinfachen, stellen wir euch hiermit ein universelles Anmeldeformular zur Verfügung. Ihr könnt es individuell an eure Hundeschule anpassen und euren Kunden zur Verfügung stellen.

Das Formular deckt alle wichtigen Informationen ab, wie persönliche Daten, Angaben zum Hund sowie Kursauswahl und Zahlungsmodalitäten. Denkt daran, eure Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Informationen zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO beizufügen.

Bei Fragen oder Anpassungswünschen wendet euch gerne an uns – wir unterstützen euch!

Liebe Mitglieder,
um die Organisation eures Einzel- und Gruppenunterrichts zu erleichtern, stellen wir euch diese Vorlage für ein Anmeldeformular zur Verfügung. Ihr könnt das Dokument flexibel an die Gegebenheiten eurer Hundeschule anpassen und euren Kunden zur Verfügung stellen.

Das Formular enthält alle relevanten Angaben, wie persönliche Daten, Informationen zum Hund, Kosten und Zahlungsbedingungen sowie die notwendigen Zustimmungserklärungen. Bitte ergänzt eure spezifischen Details, wie Preise und individuelle Konditionen, und fügt eure Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Hinweise zur DSGVO hinzu.

Wenn ihr Unterstützung bei der Anpassung oder Rückfragen habt, meldet euch gerne bei uns – wir helfen euch weiter!

Autorenportrait

Hajo Czirski

Hans-Joachim (Hajo) Czirski

arbeitet bei: ProHunde

Hauptfokus: Verbandsleitung

kommt aus: Zernien

Artikel teilen

Weitere Artikel

Beitragsbild Hundefuehrerschein

Hundeführerschein für alle? Erst die richtigen Fragen klären.

Die SPD-Fraktion im NRW-Landtag fordert weiterhin einen verpflichtenden Sachkundenachweis für alle Hundehalter. ProHunde ist nicht gegen Sachkunde, im Gegenteil. Eine neue Pflicht muss aber gut durchdacht sein: wirksam, verhältnismäßig, barrierefrei und mit Prävention für alle, besonders für Kinder.

hundetrainierin steht vor Hundezwinger un dist mit einer Kontrolleurin im Gespräch

Amtlicher Besuch im Betrieb – was darf die Behörde?

Veterinäramt, Ordnungsamt oder Polizei können aus den unterschiedlichsten Gründen vor der Tür stehen und Einlass oder Mitwirkung verlangen. Die erste Frage lautet immer: Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck erfolgt die Maßnahme?

Beitragsbiuld OVG-Sachsen-Fachgespraech

OVG Sachsen: Fachgespräch ist keine Prüfung!

ProHunde informiert: OVG Sachsen: Fachgespräch ist keine Prüfung! Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat klargestellt: Ein Fachgespräch nach § 11 TierSchG darf nicht zu einer umfassenden oder prüfungsähnlichen Wissensabfrage werden. Es dient lediglich dazu, noch bestehende Zweifel an der Sachkunde zu klären. Ist die erforderliche Sachkunde bereits durch geeignete Nachweise belegt, darf ein zusätzliches Fachgespräch nicht verlangt werden.

Ebenso deutlich: Verwaltungsvorschriften können gesetzliche Anforderungen nicht erweitern.