- Hans-Joachim Czirski
Petition für einfachere Genehmigung von Betriebsstätten für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz
Wichtig für alle Hundetrainerinnen / Hundetrainer / Hundehalterinnen / Hundehalter!
Link zur Petition
Petition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz
In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zum Verbot von Ausbildungsplätzen von Hundeschulen.
Im Außenbereich, das ist der Bereich, in dem grundsätzlich die gewerbliche Nutzung verboten ist, wurde der Betrieb von Hundeschulen ebenfalls untersagt. Ausnahmen sind nur für „privilegierte Betriebe“ zulässig. Innerhalb des Bebauungsplans – dabei ist es fast unerheblich, ob es sich um Gewerbe-, Misch- oder Wohnungsgebiete handelt, ist bei Misch- und Gewerbegebieten der Betrieb nur so lange zulässig, wie er nicht zu Lärmbelästigungen bei den Nachbarn führt. Diese Lärmimmission übersteigt jedoch häufig den für diese Gebietsform zulässigen Wert und dies führt dazu, dass Betriebe geschlossen oder mit Lärmschutzmaßnahmen belegt werden (wie z.B. Bau einer Halle oder Lärmschutzwände). Es gibt bisher KEINE Lösung, die den dauerhaften Betrieb (außer evtl. Indoor-Ausbildungen) sicherstellt. Selbst Indoor-Ausbildungen könnten infrage gestellt werden, wenn z. B. die Hunde bei Annäherung an das Gebäude bellen. Dieses könnte durch Änderung des § 35 Bundesbaugesetz geschehen. Wenn es uns Hundetrainerinnen und Hundetrainer gelänge genügend Personen zu motivieren, die Petition zu unterzeichnen, dann könnte dieses mittelfristig zu einer dauerhaften Lösung führen. Die Aufnahme in § 35 Abs. 1 als sogenanntes „privilegiertes Vorhaben“ würde ermöglichen, dass im Außenbereich Bau- und Betriebsvorhaben erheblich leichter umgesetzt werden können. Denn der Unterschied zwischen Abs. 1 (privilegierte Vorhaben) und Abs. 2 (sonstige Vorhaben) ist gewaltig, auch wenn es sich auf den ersten Blick vielleicht nicht so liest:
- Abs. 1: „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist …“
Hier müssen also öffentlichen Belange entgegenstehen und die für dieses Objekt (!) ausreichende Erschließung muss gesichert sein. - Abs. 2: „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“
Hier dürfen demgegenüber öffentliche Belangen nicht beeinträchtigt werden und die „komplette“ Erschließung (Strom, Wasser, Telefon usw.) muss gesichert sein.
Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB weitgehend aufgeführt. Aufgrund der für den Betrieb einer Hundepension zwingend notwendigen Baumaßnahmen wurde absichtlich die vorgeschlagene Formulierung „um die Ausbildung und Erziehung von Tieren geht, von denen während der Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte Lärmimmission ausgehen könnte“ gewählt.
Link zur Petition
Petition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz
Petition im Printformat zur Unterzeichnung in Hundeschulen
Autorenportrait
Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
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