Broschüre „Kinder und Hunde“
Aufgrund des großen Interesses und der vielen Anfragen haben wir uns entschlossen, unser Unterrichtsmaterial „frei“ zugänglich zu machen. So möchten wir die Kolleginnen und Kollegen in der so wichtigen Aufklärungsarbeit unterstützen. Das bedeutet, die Unterrichtsmappe und die Broschüre „Kinder und Hunde“ stehen auf unserer Homepage unter Service/Bissprävention bei Kindern für jedermann und jederfrau zum Download bereit. Bitte habt Verständnis dafür, dass wir die ergänzenden Unterrichtsmaterialien, z. B. Button für Kinder und Trainer, die Bilder für den Unterricht auf Weichschaumplatten und die Teilnahmeurkunden nur für unsere Mitglieder zur Verfügung stellen dürfen. Wir sind ein Berufsverband und dürfen materielle Leistungen nur für Mitglieder oder zur Mitgliederwerbung zur Verfügung stellen. Für Personen, die gem. Satzung kein Vollmitglied werden können, besteht jedoch die Möglichkeit Fördermitglied zu werden. Mit den PDF-Druckvorlagen könnt ihr beispielsweise dann auch die Broschüre und Unterrichtsmappe bei einer Druckerei in der gewünschten Qualität drucken lassen. Wir wünschen viel Erfolg bei der Arbeit! Artikel teilen Weitere Artikel
„Infektionsschutzkonzepte für Hundeschulen“
so hieß das Thema des ersten großen Webinars, das ProHunde am 3.5.2020 veranstaltete. Es wurden knapp 140 Teilnehmer gezählt. Der Dozent, Uwe Türbsch, ebenfalls Mitglied des Verbandes, stellte sich gern zur Verfügung. Als staatlich geprüfter Desinfektor und Schulleiter einer Rettungsschule hat er das professionelle KnowHow, um über dieses wichtige und auch interessante Thema in Coronazeiten zu informieren. Dabei ging es sowohl um den biologischen Unterschied von Bakterien und Viren, um Infektionsketten, Handhabung von Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der Hundeschulen als auch nicht zuletzt um eventuelle Ausschlusskriterien für die Teilnahme an Trainings. Uwe Türbsch konnte zudem dieses eher trockene Thema humorvoll und mit vielen interessanten Fakten vermitteln. Auch für die vielen Fragen, die von den Teilnehmern gestellt wurden, nahm er sich Zeit, um sie fachgerecht zu beantworten. Rainer Burisch übernahm die Moderation und Führung des Webinars, was bei so vielen Teilnehmern gute Übersicht verlangte. Wir bedanken uns herzlich bei beiden und auch bei allen Teilnehmern für das Interesse und das tolle Mitwirken. In diesem Sinne wünschen wir allen Kollegen*innen auch in dieser etwas komplizierteren Zeit frohes Schaffen und viele nette Kunden. Artikel teilen Weitere Artikel
Begriffe “rund um Corona-Verordnungen”
Durch unsere intensiven Bemühungen haben wir die folgenden Auslegungshinweise für Begriffe „rund um Corona“ erhalten. Auch wenn sie nur in NRW für die Entscheidungsträger verbindlich sind, können sie doch auch für andere Bundesländer als Anhalt dienen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des § 10 Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes für den Erlass der Verordnungen zuständig. Damit obliegt dem Ministerium auch die Auslegungshoheit. Von diesen Auslegungen darf grundsätzlich keine Behörde in NRW bei Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung abweichen! Download Artikel teilen Weitere Artikel
Petition für einfachere Genehmigung von Betriebsstätten für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz
Wichtig für alle Hundetrainerinnen / Hundetrainer / Hundehalterinnen / Hundehalter! Link zur PetitionPetition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz In den vergangenen Jahren kam es vermehrt zum Verbot von Ausbildungsplätzen von Hundeschulen. Im Außenbereich, das ist der Bereich, in dem grundsätzlich die gewerbliche Nutzung verboten ist, wurde der Betrieb von Hundeschulen ebenfalls untersagt. Ausnahmen sind nur für „privilegierte Betriebe“ zulässig. Innerhalb des Bebauungsplans – dabei ist es fast unerheblich, ob es sich um Gewerbe-, Misch- oder Wohnungsgebiete handelt, ist bei Misch- und Gewerbegebieten der Betrieb nur so lange zulässig, wie er nicht zu Lärmbelästigungen bei den Nachbarn führt. Diese Lärmimmission übersteigt jedoch häufig den für diese Gebietsform zulässigen Wert und dies führt dazu, dass Betriebe geschlossen oder mit Lärmschutzmaßnahmen belegt werden (wie z.B. Bau einer Halle oder Lärmschutzwände). Es gibt bisher KEINE Lösung, die den dauerhaften Betrieb (außer evtl. Indoor-Ausbildungen) sicherstellt. Selbst Indoor-Ausbildungen könnten infrage gestellt werden, wenn z. B. die Hunde bei Annäherung an das Gebäude bellen. Dieses könnte durch Änderung des § 35 Bundesbaugesetz geschehen. Wenn es uns Hundetrainerinnen und Hundetrainer gelänge genügend Personen zu motivieren, die Petition zu unterzeichnen, dann könnte dieses mittelfristig zu einer dauerhaften Lösung führen. Die Aufnahme in § 35 Abs. 1 als sogenanntes „privilegiertes Vorhaben“ würde ermöglichen, dass im Außenbereich Bau- und Betriebsvorhaben erheblich leichter umgesetzt werden können. Denn der Unterschied zwischen Abs. 1 (privilegierte Vorhaben) und Abs. 2 (sonstige Vorhaben) ist gewaltig, auch wenn es sich auf den ersten Blick vielleicht nicht so liest: Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB weitgehend aufgeführt. Aufgrund der für den Betrieb einer Hundepension zwingend notwendigen Baumaßnahmen wurde absichtlich die vorgeschlagene Formulierung „um die Ausbildung und Erziehung von Tieren geht, von denen während der Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte Lärmimmission ausgehen könnte“ gewählt. Link zur Petition Petition für flexiblere Handhabung von Ausbildungsplätzen für Hundeschulen, §35 Bundesbaugesetz Petition im Printformat zur Unterzeichnung in Hundeschulen Download Petition Artikel teilen Weitere Artikel
Prüfberechtigung für den Sachkundenachweis in Schleswig-Holstein
Oder…. Wer weiß wer was tun darf – und wer bestimmt das überhaupt? Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zum Prüfer für den Sachkundenachweis für Hundehalter in Niedersachsen wurden wir, Steffi und Hajo Czirski, auf die Regelung in Schleswig-Holstein (SH) aufmerksam. Gem. § 4 Abs. 2 Hundegesetz (HundeG) können auf Antrag, alle Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f Tierschutzgesetz erhalten haben, auch die Genehmigung zur Durchführung von Prüfungen für die Sachkunde in SH erhalten. Zuständig für diese Erlaubniserteilung sind die örtlich zuständigen unteren Veterinärbehörden (Veterinärämter). Aber was ist mit Prüfern, die nicht in SH wohnen? So stellten wir, Steffi und Hajo, eine entsprechende Nachfrage beim Justizministerium SH. Von dort wurde uns die Erlaubnis ohne Schwierigkeiten erteilt. In der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG) wurde des Weiteren der Tierärztekammer das Führen eines Registers mit allen Prüfern zugeschrieben. Dort stellten wir nun den Antrag auf Aufnahme in dieses Register. Wir erhielten die Antwort, dass ausschließlich “Zertifizierte Hundetrainer” in das Register aufgenommen würden. Wir wandten uns daraufhin zurück an das Justizministerium, was uns ja ohne Bedenken die Erlaubnis zum Prüfen der Sachkunde erteilt hatte.Hier ist die Antwort (Zitat aus dem Schreiben vom 20.07.2018): Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein nimmt die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Aufgaben als Serviceleistung für die Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins wahr. Sie haben deklaratorischen Charakter und sind, wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom 14. Mai 2018 mitgeteilt habe, nicht konstitutiv.Dieser Service hat sich in der Praxis in Schleswig-Holstein bewährt. Es wird kein Grund gesehen, von dieser Praxis abzuweichen.Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt. Zwischenzeitlich (05.09.2018) hatte der Berufsverband ProHunde zeitgleich bei dem Justizministerium angefragt, bei welcher Stelle die anerkannten Prüfer ihre Unterlagen zur Durchführung der Sachkundeprüfung erhalten bzw. welchen Weg sie gehen müssen. Diese Anfrage blieb unbeantwortet! Da die Zahl der betroffenen Hundetrainer*innen mit dem gleichen Problem wuchs, entschloss sich ProHunde dazu, eine Petition einzureichen. Dies vor allem wegen der ungelösten rechtlichen Fragen, auf die die Behörde wie oben beschrieben reagiert hatte und die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wollte. Am 13.03.2019 erhielten wir dann eine Antwort des Petitionsausschusses des Landtages SH. Die Antwort enthielt fast wörtliche Wiederholungen aus erwähntem Schreiben und führte weiter mehr als vage aus: Der Petitionsausschuss begrüßt die Anregung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, ·Natur und Digitalisierung in Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren, eine Evaluation der mit dem Erwerb der Sachkunde in Zusammenhang stehenden Regelungen durchzuführen. Die Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden, ergänzend eine Aufstellung der Personen und Stellen bereitzustellen, die unabhängig von der Zertifizierung durch die Tierärztekammer über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f Tierschutzgesetz verfügen. Den Petitionsbescheid wollten wir so nicht stehen lassen und machten am 27.03.2019 unserer Enttäuschung wegen der deutlichen Nichtbeachtung unserer Einwände Luft. Es war offensichtlich, dass der Petitionsausschuss sich in nur ungenügender Weise mit unserer detaillierten Kritik auseinandergesetzt hatte. Da es teilweise auch Datenschutzbelange (alle Register) betraf, wurde zusätzlich die Datenschutzbeauftragte SH informiert. Am 08.04.2019 erhielten wir vom Petitionsausschuss die Nachricht, dass es keine Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Petitionsausschüssen gibt und ob wir die Wiederaufnahme des Verfahrens wünschen würden. Daraufhin setzen wir uns telefonisch mit der Geschäftsstelle in Verbindung. Im Rahmen dieses Telefonats machte ich meinen Unmut über den Beschluss deutlich, nämlich wie folgt: Keine Bewertung unserer rechtlichen Einlassungen. Was heißt „Evaluation ist angeregt worden“? „Tierärztekammer solle außerdem gebeten werden“. Aus der Antwort des Petitionsausschusses ließ sich keinerlei Kontrollfunktion im Rahmen der Gewaltenteilung erkennen – zum Nachteil des Bürgers! Für uns war zu jenem Zeitpunkt die Angelegenheit abgeschlossen. Umso mehr waren wir erstaunt, als wir am 03.05.2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhielten: Danach wird die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz, gegenwärtig durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration geändert. Im Ergebnis soll der Eindruck einer ausschließlichen Zertifizierung durch die Tierärztekammer aufgelöst werden. Die Nennung einer Zeitachse für dieses laufende Verfahren sei leider nicht möglich. Die Tierärztekammer wird außerdem durch das zuständige Fachreferat aufgefordert eine Liste mit Personen bereitzustellen, welche über eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz verfügen. Auf diese Liste könnten Sie oder andere Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein sich eintragen lassen. Was für ein unerwarteter Erfolg! Man sieht – es lohnt zu kämpfen und auch hartnäckig zu bleiben. Artikel teilen Weitere Artikel
Anerkannte Sachverständige
vom Berufsverband werden für folgende Bereiche Sachverständige ernannt: – Sachverständige für Ausbildung und Erziehung (zur Teilnahme an Fachgesprächen oder Prüfungen zu Erlangung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 lit. 8f TierSchG) – Sachverständige für Phänotypologie (nach den Hundegesetzen der Bundesländer) – Sachverständige für gefährliche Hunde (nach den Hundegesetzen der Bundesländer) Zur Erfüllung dieser verantwortungsvollen Tätigkeit richtet sich ProHunde streng nach festgelegten, grundlegenden Anforderungen an die fachlichen Qualitäten von Sachverständigen des BGH von 1997. Damit müssen die von uns anerkannten Personen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: Dieses Gutachten wird aus formaler und fachlicher Sicht bewertet. Damit ist sichergestellt, dass die sachverständige Person mit Erstellung die Grundforderungen an ein Gutachten nach Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt. Vor Ernennung muss von der antragstellenden Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, aufgrund derer sich diese zur Einhaltung umfangreicher Pflichten erklärt, die die Neutralität der Gutachtenerstellung und die ordnungsgemäße Durchführung der Gutachtertätigkeit sicherstellen soll (siehe Pflichtenkatalog – folgt) ProHunde steht als Berufsverband somit hinter seinem Leitsatz „Damit unser Beruf in unseren Händen bleibt“. Die Suche für die Sachverständigen findest du hier. Artikel teilen Weitere Artikel
Warum bietet der Verband keine eigenen Hundetrainerprüfungen an?
Fakt ist: Mit der überarbeiteten Tierschutzhundeverordnung wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz unserer Hunde geleistet.
Zufall oder …?
Besteht ein Zusammenhang zwischen der Einmischung bei den Hundetrainern und der steigenden Zahl von Abgängern an den TiHo? Niedersachsen Fakten:Als vor mehr als 7 Jahren das Hundegesetz in Niedersachsen verkündet wurde, wurde zu-künftig nur Tierärzten das Recht zugesprochen „Wesensüberprüfungen“ bei Hunden durchzuführen.Es wurde zudem der verpflichtende Sachkundenachweis für alle Hundehalter eingeführt. Der nachstehend aufgeführte Personenkreis erhielt im September 2011 mit den Durchführungshinweisen ohne weitere Voraussetzungen die Anerkennung als Prüfer für den Sachkundenachweis: Nun steht im Gesetz: „Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.“ Daraus ergibt sich die Frage, ob die letztgenannten drei Gruppen – Veterinäre – diese in § 3 Abs. 2 Hundegesetz geforderten Kenntnisse wirklich dezidiert nachgewiesen haben. Teil ihrer hochschulischen Ausbildung sind sie nicht. Die Tierärztekammer Niedersachsen wurde „mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt“. „Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen …die erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Niedersächsischen Tierärztekammer der Fachbehörde gegenüber nachweisen. Die Prüfung erfolgt nach der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Niedersächsischen Tierärztekammer“! Das führte dazu, dass nur noch die von der Tierärztekammer „zertifizierten Hundetrainer“ ohne weitere Nachweise auf Antrag auch eine Prüfberechtigung für den Sachkundenachweis erhielten. Ohne an eine anerkannte Organisation angebunden zu sein, bzw. einen Sonderseminar bei der Tierärztekammer absolviert zu haben, kann man keine Prüfberechtigung erhalten. Schaut man sich diese Vorgehensweise genauer an, so kann man nur zu dem Schluss kom-men, dass es sich hierbei um eine Bevorzugung der Tierärzte und deren Organisationen handelt.Unter keinen Umständen gehört die Prüferzulassung für Sachkundeprüfungen (Gefahrenabwehr!) zu den Aufgaben gemäß Kammersatzung der Tierärztekammer. Als 2014 (BHV und ibh) und 2017 (DHVE und BVZ) die entsprechenden Hundeführerschein-prüfungen anerkannt wurden, geschah dies allerdings ohne die gleichzeitige Anerkennung der durchführenden Prüfer.Auf Anfrage bei dem Ministerium warum dies so geschehen sei, wurde die lapidare Antwort erteilt: Wir wollten es nicht! Gedanken:Was steckt hinter einen solchen Antwort?! So kommt es zu der absurden Situation, dass die Prüfer den Hundeführerschein ihrer Organisation abnehmen dürfen und dieser als Sachkundenachweis anerkannt wird .Den Sachkundenachweis direkt dürfen sie aber mangels Anerkennung als Prüfer nicht abnehmen. Wir können da einfach nur mit dem Kopf schütteln! Schleswig-Holstein Fakten:Vor drei Jahren wurde dort das Hundegesetz verabschiedet. Natürlich hatte SH aus den „Wirren“ der Niedersachsen gelernt. So führten sie keinen verpflichtenden Sachkundenachweis ein, vielleicht auch deshalb nicht, weil das Vorbild Bern in der Schweiz diesen zwischenzeitlich wieder abgeschafft hatte. Alle Personen, die die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8f TierSchG besitzen, erfüllen seither automatisch die Voraussetzungen zur Abnahme der Sachkundenachweise. (§ 4 Abs. 2 HundeG) Während sich in dem Hundegesetz (außer beim Wesenstest § 13) keine Hinweise auf Bevorzugung von Tierärzten oder der Beauftragung der Tierärztekammer finden, steht es dann – ähnlich Niedersachsen – allerdings in der Durchführungsverordnung: „Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchge-führt werden. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein wird zur Konkretisierung des erforderlichen Inhalts des Sachkundekurses ein entsprechendes Muster auf ihrer Internetseite unter der Adresse www.tieraerztekammer-sh.de bereitstellen.“ Es werden zugleich auch folgende Listen auf der Internetseite der Tierärztekammer geführt. „Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein hält auf ihrer Internet-Seite eine Aufstellung der zugelassenen Personen und Institutionen vor.“ Fragen:Wieso wurde auch hier die Tierärztekammer beauftragt? Gehört es zu ihren originären Aufgaben nach der Kammersatzung? Sind Tierärzte hochschulisch ausgebildete Hundetrainer? Was haben sie letztendlich mit diesem Beruf im Ausbildungsbereich zu tun? Gedanken:Zur Farce wird es jedoch in Schleswig-Holstein, wenn man als anerkannter Sachkundeprüfer nach dem Hundegesetz dann wirklich die Sachkundeprüfung abnehmen will. Denn es gibt KEINE Sachkundeprüfung. Nach mehr als drei Jahren noch nicht. Wer nur „Prüfer“ gem. Hundegesetz ist, kommt an keine Prüfungsunterlagen. Wenn sich der Hundehalter zu einer Sachkundeprüfung entschließen sollte, dann könnte dieses u. a. bei den Prüfern erfolgen, die von der Tierärztekammer dazu zertifiziert wurden. Dort nehmen diese aber den DOQ-Test 2.0 der Tierärztekammer ab. Berlin Fakten:Vor mehr als einem Jahr wurde das Hundegesetz in Berlin verabschiedet. Auch hier wurde ein verpflichtender Sachkundenachweis eingeführt. Die Regelung zur Prüfberechtigung wurde für Inhaber eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 8 f TierSchG übernommen, ergänzt durch „als Tierärztin oder Tierarzt zugelassen ist und über hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit Rassen, Zucht, Pflege, Verhalten, Erziehung und Krankheiten von Hunden verfügt.“ Wie das auch immer nachgewiesen werden soll, bleib dabei völlig offen und bedarf noch im-mer einer Erklärung. Obwohl – bei Krankheiten sollte es durch das Studium möglich sein. Während die Regelung für Hundehalter sofort wirksam wurde, hatte man diese Eile nicht bei den Prüfern. Denn aufgrund der Übergangsregelung werden die Anerkennung künftig erst ab 2020 wirksam! (Art. 3 Abs. 2 Hundegesetz) Bis dahin dürfen nur bestehende Erlaubnisinhaber prüfen. Denn es gibt noch keine Sachkun-deprüfung. Bis dahin kann der Nachweis der Sachkunde nur durch entsprechende vergleichbare Fremdprüfungen bei “einem Verband oder einer anderen nichtstaatlichen Institution“ abgelegt werden. Auch die zukünftige Regelung, dass die zu erhebenden Kosten angemessen sein müssen, ist damit derzeit noch nicht in Kraft. Gedanken:Wenn dann in mehr als 1 Jahr der „Rahm“ (in Form von höheren Kosten) abgeschöpft ist, dann können es auch die Hundetrainer machen! (in Form von „angemessenen“ Kosten)Unterlagen für die Durchführung der Sachkundeprüfung gibt es „selbstverständlich“ oder leider auch noch nicht. Alles nur Zufall? Artikel teilen Weitere Artikel
Sachkundenachweis für Hundetrainer
In DER HUND PRO, Ausgabe 02/2018 (S. 38 – 39), wurde von Kristina Ziemer-Falke den Beitrag „Sachkunde für Hundetrainer „. kehrt langsam Ruhe ein?” verfasst.Vom Verband wurde hierzu eine Stellungnahme verfasst. Wohl jeder Hundehalter setzt voraus, dass ein Hundetrainer fachlich qualifiziert ist, wenn er bei diesem eine Beratung sucht. Seit nunmehr vier Jahren müssen gewerblich arbeitende Hundetrainer eine Zulassung ihres zuständigen Veterinäramts besitzen, um gewerblich arbeiten zu dürfen. Klingt zunächst logisch und einfach, denn im Gesetzestext und den dazugehö-rigen Verwaltungsvorschriften steht detailliert, was gefordert wird. Warum gilt die Nachweispflicht lediglich für gewerbsmäßige Hundetrainer?Die gesamte Problematik begann bereits 2005, als die Tierärztekammer (!) forderte, dass gewerbliche Hundetrainer vor der Erlaubnis geprüft werden sollen, und zwar von dem zuständigen Amtstierarzt und einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung »Verhaltenstherapie«. Im Juni 2012 brachte das Land Thüringen vor der angestrebten Änderung des Tierschutzgesetzes den Antrag ein, dass »Hundetrainer ein Mindestmaß an Sachkunde« nachweisen müssen. Kurzfristig zurückgezogen, um 7 Tage später den Antrag erneut einzureichen, mit der Änderung »gewerbsmäßige Hundetrainer …« müssen den Nachweis erbringen. Verstöße gegen den Tierschutz vor allem In Vereinen und DiensthundeschulenNun stellt sich die Frage, denn eine Erklärung für die Änderung liegt nicht vor, wieso nur gewerbsmäßig arbeitende Hundetrainer, wenn es um den Schutz und das Wohlergehen des Hundes geht? Vergleicht man die Zahlen der Hundetrainer (HT) gewerblich und ehrenamtlich in Vereinen zu diesem Zeitpunkt, überwiegt der Anteil der Vereinstrainer um ein Vielfaches. Hinzu kommt, dass tierschutzwidriges Arbeiten fast ausschließlich aus Vereinen und Diensthundeschulen gemeldet wurden.Das Erlaubnisverfahren für gewerbliche Hundetrainer ist zudem weit komplizierter, als man annimmt. Kaum eine Behörde erkennt private Ausbildungsinstitute an, langjährige Berufser-fahrung ohne jegliche Verstöße werden ignoriert. Kleiner Hinweis: Es gibt nur private Ausbilder, da der Hundetrainer keine staatliche Anerkennung hat. Dennoch meinen die Vet. Ämter, unterstützt durch ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz nur die Prüfungen der Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen und der Industrie- und Handelskammer Potsdam anerkennen zu müssen. Absolventen mit abgeschlossenem tierärztlichen Studiums dagegen dürfen als gewerbliche HT arbeiten, sie brauchen keinen Nachweis zu erbringen. Ebenso wenig die Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie. Die brauchen nicht nur keine Sachkunde nachzuweisen, sie werden sogar direkt in den Stand des externen Gutachters zu Überprüfung der Sachkunde eines Hundetrainers berufen. Kaum ein Amtstierarzt kann die Sachkunde überprüfenStellt nun ein Hundetrainer den Antrag auf Erlaubnis, gewerblich Arbeiten zu dürfen, öffnet er quasi die Büchse der Pandora. Kaum ein Amtstierarzt ist in der Lage, die Sachkunde zu überprüfen. Warum auch? Es ist nicht sein Job. Sicher kann er kontrollieren, ob in einer Hundeschule tierschutzwidrig gearbeitet wird und dafür braucht er nicht einmal einen externen Gutachter.Die Kosten für die Erlaubniserteilung für HT liegen zwischen 300 bis 3000 Euro. Ja – nach-weislich! Zu den »Prüfungsgebühren« kommen Gerichtskosten, Anwälte und Bearbeitungs-gebühren. Abgesehen von dem psychischen Stress, der auf die Betroffenen ausgeübt wird, haben diese bereits zuvor viel Geld in ihre Ausbildung zum Hundetrainer investiert. Und selbst, wenn sie die Genehmigung ihrer zuständigen Behörde erhalten, sollten sie mit ihrer Hundeschule nicht umziehen. Denn wechseln sie den Kreis und damit die Behörde, beginnt das ganze Prozedere von Neuem. Ämter prüfen Umstände, die nicht geprüft werden müssenDie Willkür der Ämter zeichnet sich durch weitere Auflagen aus. Einige HT erhalten eine be-fristete Arbeitserlaubnis, einige müssen Kundendaten protokollieren und an die Ämter weitergeben, es werden Übungsgelände überprüft und Umbaumaßnahmen gefordert und vieles mehr. Das verstößt nicht nur gegen andere Gesetze (Datenschutz) sondern ist und war niemals Bestandteil des Tierschutzgesetzes.Das Ergebnis daraus ist, dass einige Hundetrainer sich dem Vorgehen beugen, der harte Kern kämpft unermüdlich für Gerechtigkeit und wieder andere sind heute Empfänger von Sozialleistungen, sie haben/mussten ihr Unternehmen schließen, weil sie das Geld nicht aufbringen konnten.Rundum bleibt es ein lukratives Geschäft für Tierärzte und Ämter, wie wir meinen. Bundesweit mit geschätzten 8000 Prüfungen, bei angenommen (nur) 500 Euro je Prüfung, kommt man auf 4 Millionen Euro! Tierschutz gilt für alle: für gewerbliche und nicht-gewerbliche TrainerMöchte der Leser weitere detaillierte Aufklärung zu diesem Thema, darf er sich gerne an den Berufsverband pro-Hunde wenden.Des Weiteren möchten wir hier erklären:Wir befürworten die Erlaubnispflicht für Hundetrainer. Eine Qualifikation in der Arbeit Hund und Mensch ist unerlässlich, denn es geht hier um Tierschutz. Doch das gilt für alle und nicht nur für gewerbliche Hundetrainer.Weiter fordern wir die Behörden auf, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Berufliche Ausbildungen und langjährige Berufserfahrung sind anzuerkennen.Ist das Ziel der Tierschutz, müssen alle Personen, die mit Tieren – respektive Hunden – arbeitenden Menschen die gleichen Anforderungen erfüllen. Vereine können davon nicht ausgenommen werden. Artikel teilen Weitere Artikel