Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Assistenzhund und Therapiebegleithund: Was ist der Unterschied?

Assistenzhunde und Therapiebegleithunde spielen eine wertvolle Rolle im Leben vieler Menschen, werden jedoch häufig verwechselt. Beide werden speziell ausgebildet, um Menschen zu unterstützen, unterscheiden sich jedoch in ihren Aufgaben, Rechten und Einsatzbereichen. Während Assistenzhunde individuell auf die Bedürfnisse einer einzelnen Person abgestimmt sind und besondere gesetzliche Rechte genießen, arbeiten Therapiebegleithunde vor allem mit Fachpersonal in therapeutischen Kontexten.

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Unterschiede und rechtlichen Rahmenbedingungen beider Hundetypen.

 

Die Begriffe „Assistenzhund“ und „Therapiebegleithund“ werden oft gleichgesetzt. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede.

  1. Assistenzhunde haben besondere Rechte. Im Gegensatz zu Therapiebegleithunden dürfen sie mit in den Supermarkt, zum Friseur und in die Arztpraxis.

Assistenzhunde begleiten und unterstützen eine einzelne Person ganz individuell. Sie werden speziell für diese Person ausgebildet bzw. die bedürftige Person bildet den eigenen Hund selbst aus. Sie übernehmen bestimmte Aufgaben und leben mit der bedürftigen Person zusammen.

  1. Therapiebegleithunde hingegen haben keine besonderen Rechte.

Therapiebegleithunde helfen ganz unterschiedlichen Menschen. Sie sind zum Beispiel in einer ergotherapeutischen Praxis für viele verschiedene Menschen da oder begleiten medizinisches Fachpersonal in Pflege- oder psychiatrischen Einrichtungen.

Viele Tierarten eignen sich auch für den therapeutischen Einsatz.

Wie der Name schon sagt, unterstützen Assistenzhunde den Menschen im Alltag, während Therapiebegleithunde die Behandlung/Betreuung von Menschen durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal erleichtern oder erst ermöglichen.

Wesentlichen Unterschiede liegen also in der Zeit nach der Ausbildung des Hundes für seine Tätigkeit. Während der Therapiebegleithund bei seiner ausgebildeten Bezugsperson und in deren Verantwortungsbereich verbleibt, wechselt der Assistenzhund seine Bezugsperson, wenn er nicht bereits von dieser ausgebildet wurde. Er wird dem behinderten Menschen anvertraut und trägt durch sein Verhalten wesentlich zu dessen Wohlbefinden und /oder Sicherheit bei. An ihn und seine Ausbildung werden daher sehr hohe Anforderungen gestellt, denen das Assistenzhundegesetz Rechnung trägt.

Die §§ 12e bis 12l Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) werden in der Assistenzhundeverordnung (AHundV) konkretisiert.

Die AHundV regelt unter anderem die Anforderungen an

  • die Eignung als Assistenzhund (§ 5 AHundV geht auf die gesundheitliche Eignung ein und enthält einen ausführlichen Befundbogen).
  • die Ausbildung von Assistenzhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften (Abschnitt 3)
  • die Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften (§ 4)
  • die Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 29 AHundV)
  • die Zulassung von Prüferinnen und Prüfern (§ 30 AHundV)

 

Weitere amtliche Informationen finden sich auf dieser Seite: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html#doc7abd2dd1-6c8c-472f-aa63-8fd023fc72a0bodyText8

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Autorenportrait

Profilbild Susanne Wille

Susanne WIlle

Hauptfokus: Fachbereich Servicehunde (gewerbsm.)

kommt aus: Erfurt

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