Beitragsbild Hunde gewerbsmäßig halten, betreuen oder ausbilden?

Hunde gewerbsmäßig halten, betreuen oder ausbilden?

Erlaubnisverfahren nach § 11 Tierschutzgesetz

Wer gewerbsmäßig Hunde halten, betreuen, ausbilden oder erziehen möchte, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Erlaubniserteilung beträgt in der Regel mehrere Monate.

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) stehen dafür verschiedene Alternativen zur Verfügung (Ziffer 12.2.2.2 AVV):

  1. Nachweis einer abgeschlossenen, staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung,
  2. Nachweis einer sonstigen Aus- oder Weiterbildung, die für den Umgang mit Tieren im Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit qualifiziert, oder
  3. Nachweise über bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, die die fachliche Eignung belegen.

Sollten die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise (z. B. zu Ausbildung oder beruflicher Erfahrung) nicht ausreichen, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten glaubhaft zu machen, kann die Verwaltungsbehörde gemäß Ziffer 12.2.2.3 AVV ein Fachgespräch verlangen. Dieses Fachgespräch, durchgeführt bei der zuständigen Behörde, dient dem Nachweis der Sachkunde (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.08.2015 – 9 CE 15.934, Rn. 16; Nds OVG, Beschluss vom 30.03.2010 – 11 LA 246/09, Rn. 13).

Wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 12.2.2.2 AVV nicht oder nur teilweise erfüllt sind, kann ein Fachgespräch zur Klärung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich werden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Prüfung, sondern um ein Verfahren, das mögliche Wissenslücken aufdecken und klären soll (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2012 – AnwZ (Brfg) 3/12, Rn. 11).

Praktische Konsequenzen:

  • Option 1 scheidet aus, da es keine staatlich anerkannte Ausbildung in diesem Bereich gibt.
  • Option 2 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die AGTierschutz der Landesarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz bereits 2015 vereinbart hat, dass es bundesweit keine anerkannten Ausbildungsgänge gibt – dies wurde von verschiedenen Gerichten bestätigt.
  • Option 3 ist mit hohen, gerichtlich bestätigten Anforderungen verbunden. Ein wesentliches Kriterium ist, dass ein amtlicher Veterinär bei der Abschlussprüfung anwesend sein muss. Da diese Bedingung in den meisten Fällen nicht erfüllbar ist (es gehört nicht zu den festgeschriebenen Aufgaben von Amtsveterinären), entfallen auch die Möglichkeiten der Ziffer 12.2.2.2 AVV.

Folglich bleibt ein Fachgespräch als einziges Mittel zur Klärung der Sachkunde, sofern Zweifel an den eingereichten Unterlagen bestehen. Dieses Gespräch kann schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt werden.

Problematische Praxis der Veterinärämter:

Manche Veterinärämter verlangen Nachweise bestimmter Ausbildungs- oder Tätigkeitserfahrungen des Antragstellers, die weder im Tierschutzgesetz, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift noch in gerichtlichen Entscheidungen begründet sind. Dies verdeutlicht die Schwächen einiger Veterinärmediziner bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben.

Erklärung für fehlenden Widerstand gegen unzulässige Forderungen:

Nur wenige Antragsteller wehren sich gegen unzulässige Forderungen oder Auflagen, da während der gesamten Antragsbearbeitung – und teilweise auch im Widerspruchsverfahren – keine Tätigkeit aufgenommen werden darf (§ 11 Abs. 5 TierSchG). Zudem müssen Antragsteller die Kosten für Anwalt und Gericht im Voraus tragen.

Folgen für Amtsveterinäre?

Konsequenzen für rechtlich bedenkliche Entscheidungen seitens der Amtsveterinäre sind bislang nicht bekannt.

Autorenportrait

Hajo Czirski

Hans-Joachim (Hajo) Czirski

arbeitet bei: ProHunde

Hauptfokus: Verbandsleitung

kommt aus: Zernien

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