
- Hans-Joachim Czirski
Begriffe “rund um Corona-Verordnungen”
Durch unsere intensiven Bemühungen haben wir die folgenden Auslegungshinweise für Begriffe „rund um Corona“ erhalten. Auch wenn sie nur in NRW für die Entscheidungsträger verbindlich sind, können sie doch auch für andere Bundesländer als Anhalt dienen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des § 10 Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes für den Erlass der Verordnungen zuständig. Damit obliegt dem Ministerium auch die Auslegungshoheit.
Von diesen Auslegungen darf grundsätzlich keine Behörde in NRW bei Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung abweichen!
Autorenportrait

Hans-Joachim (Hajo) Czirski
arbeitet bei: ProHunde
Hauptfokus: Verbandsleitung
kommt aus: Zernien
Artikel teilen
Weitere Artikel

Corona-Beihilfe – Rückzahlung
immer wieder erreichen uns Anfragen von Mitgliedern, die von ihrer Finanzverwaltung aufgefordert werden, während der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen zurückzuzahlen.
Da es sich hierbei um sehr komplexe Einzelfälle handelt, können wir euch leider keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Wir möchten euch jedoch folgende allgemeine Hinweise mitgeben:

Vorgaben aus dem Tierschutz- und Gewerberecht
Immer wieder werden an Hundeschulen und Hundetrainern Anforderungen gestellt, die rechtlich nicht gerechtfertigt sind oder auf Missverständnissen beruhen. Der folgende Anhang bietet eine kompakte Orientierung, um solche falschen Forderungen einordnen und sachlich entkräften zu können.