Pro Hunde; kritisch hinterfragt; einleuchtend erklärt

Begriffe „rund um Corona-Verordnungen“

Durch unsere intensiven Bemühungen haben wir die folgenden Auslegungshinweise für Begriffe „rund um Corona“ erhalten. Auch wenn sie nur in NRW für die Entscheidungsträger verbindlich sind, können sie doch auch für andere Bundesländer als Anhalt dienen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des § 10 Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes für den Erlass der Verordnungen zuständig. Damit obliegt dem Ministerium auch die Auslegungshoheit.

Von diesen Auslegungen darf grundsätzlich keine Behörde in NRW bei Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung abweichen!

Autorenportrait

Hajo Czirski

Hans-Joachim (Hajo) Czirski

arbeitet bei: ProHunde

Hauptfokus: Verbandsleitung

kommt aus: Zernien

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Beitragsbiuld OVG-Sachsen-Fachgespraech

OVG Sachsen: Fachgespräch ist keine Prüfung!

ProHunde informiert: OVG Sachsen: Fachgespräch ist keine Prüfung! Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat klargestellt: Ein Fachgespräch nach § 11 TierSchG darf nicht zu einer umfassenden oder prüfungsähnlichen Wissensabfrage werden. Es dient lediglich dazu, noch bestehende Zweifel an der Sachkunde zu klären. Ist die erforderliche Sachkunde bereits durch geeignete Nachweise belegt, darf ein zusätzliches Fachgespräch nicht verlangt werden.

Ebenso deutlich: Verwaltungsvorschriften können gesetzliche Anforderungen nicht erweitern.